Elena Ebel
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Elena Ebel Sonnensegel


I. Geltungsbereich, Begriffe
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für den Abschluss von gegenwärtigen oder künftigen Verträgen.
2. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen gemäß § 13 BGB, Unternehmer im Sinne dieser AGB sind Personen gemäß § 14 BGB. Bestehen zwischen den Regelungen dieser AGB für Verbraucher und Unternehmer als Vertragspartner Unterschiede, erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis in diesen AGB.


II. Angebot, Vertragsschluss, Allgemeines
1. Meine Angebote sind freibleibend, d. h. es handelt sich um Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes. Dies gilt auch für Bestellungen im Internet. Für den Fall, dass der Vertrag zustande kommt, gelten diese AGB und Zahlungsbedingungen.
2. Muster, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten annäherungsweise, die gelieferten Produkte und Waren können von einem Muster abweichen. An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behalte ich mir mein Eigentum und meine Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne meine Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Meine Produkte und Waren entsprechen den handelsüblichen Anforderungen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Nebenabreden sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
4. Spezialanfertigungen, Einzelanfertigungen unter Verwendung von Farbmustern nach individuellen Kundenwünschen, Reparaturaufträge sowie Aufträge zur Aufarbeitung von Gegenständen (individuell hergestellte Sachen) sind Werklieferungsverträge i. S. d. § 650 BGB. Gemäß § 312g Abs. 2 Ziff. 1 BGB besteht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und bei Fernabsatzverträgen für individuell hergestellte Sachen kein Widerrufsrecht. Nebenabreden sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
5. Der Zugang einer Bestellung gilt als verbindliches Angebot, das bestellte Produkt oder die bestellte Ware erwerben zu wollen. Das Angebot erlischt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich, auch durch Fax oder E-Mail von mir durch Auftragsbestätigung angenommen wird. Der Inhalt schriftlicher Annahmeerklärungen bzw. Auftragsbestätigungen ist maßgebend, es sei denn der Vertragspartner widerspricht unverzüglich.


III. Beschaffenheit der Waren und Produkte
1. Die Beschaffenheit meiner Waren und Produkte wird ausschließlich in meinen Angeboten und dazugehörigen Unterlagen beschrieben. Maßangaben sind circa-Maße und können abweichen.
2. Soweit in den Produkten und Waren Naturprodukte verwendet werden, sind Unterschiede in der Maserung oder Struktur (bspw. kleine Äste im Holz) und Farbabweichungen keine Qualitätsmängel und stellen keinen Grund für Mängelrügen dar.
3. Auch geringfügige Farbabweichungen, insbesondere bei den verwendeten Stoffen, dem Tauwerk und den Halteseilen sind herstellungsbedingt und kein Mangel.
4. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware meine Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des jeweiligen Herstellers eines Waren- oder Produktteils stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
5. Garantien im Rechtssinne sind nicht vereinbart. Etwaige Herstellergarantien für Waren- oder Produktteile bleiben hiervon unberührt.


IV. Liefertermine, Rücktrittsrecht bei Nichtverfügbarkeit, höhere Gewalt
1. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Fixtermine sind ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Vertragspartner die Ware innerhalb angemessener Frist abzurufen.
2. Werde ich selbst nicht beliefert, obwohl ich bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben habe, werde ich von meiner Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Ich werde den Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich erstatten.
3. Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht von mir zu vertretender Ereignisse (Streik, extreme Witterungserscheinungen, Naturereignisse, terroristische Anschläge, Pandemien) unmöglich oder übermäßig erschwert, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und ich werde für die Dauer der Verhinderung von der Leistungspflicht befreit.


V. Gefahrübergang 
1. Ist der Vertragspartner Unternehmer, erfolgt die Lieferung ab Lager. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an den Vertragspartner, den Spediteur oder den Frachtführer über. Die Anlieferung erfolgt auf Kosten und auf Risiko des Vertragspartners, die Bestimmung der Versandart bleibt mir in diesem Fall vorbehalten, Versicherungen erfolgen nur nach schriftlichem Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners.
2. Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache erst mit der Übergabe der Sache auf den Vertragspartner über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Weitergehende Ansprüche wegen Annahmeverzug bleiben unberührt.
4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Vertragspartner unzumutbar.
5. Der Vertragspartner darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Der Abnahme von individuell hergestellten Sachen steht es gleich, wenn der Vertragspartner die Sache durch Übergabe unwidersprochen entgegennimmt.
7. §§ 646, 641, 644 und 645 BGB finden entsprechende Anwendung.
8. Bei Aufbauleistungen erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme.


VI. Mitwirkungspflicht, Aufbauleistungen
1. Aufbauleistungen müssen ausdrücklich in der Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung vereinbart werden.
2. Werden Aufbauleistungen vereinbart und erfolgen diese durch mich oder durch von mir beauftragte Personen beim Vertragspartner, ist der Vertragspartner zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesen AGB, den Annahmeerklärungen bzw. Auftragsbestätigungen enthaltenen Pflichten ergibt.
3. Werden Aufbauleistungen vereinbart, garantiert der Vertragspartner die Eignung des Baugrundes oder der Bausubstanz für die vereinbarte Aufbauleistung. Selbiges gilt für das Vorliegen erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Etwaige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie das Vorliegen zivilrechtlicher Nutzungs- oder sonstiger Rechte, fallen in die Risikosphäre des Vertragspartners und werden von diesem garantiert.
4. Fehlt es an einer Eignung des Baugrundes oder der Bausubstanz für die vereinbarte Aufbauleistung, bin ich verpflichtet, dies dem Vertragspartner anzuzeigen. In diesem Fall steht mir hinsichtlich der vereinbarten Aufbauleistung ein gesondertes Rücktrittsrecht zu.
5. Weist der Vertragspartner Aufbauleistungen trotz fehlender Eignung des Baugrundes oder der Bausubstanz an, sind die Mehrkosten, welche aufgrund fehlender Eignung des Baugrundes oder der Bausubstanz oder aufgrund fehlender Genehmigungen oder Berechtigungen entstehen, vom Vertragspartner zu tragen. Dies gilt insbesondere, sofern für die Aufbauleistungen gesonderte Leistungen Dritter, bspw. die Hinzuziehung eines Statikers, erforderlich sind.


VII. Preise und Nebenkosten

1. Für Verbraucher ist der angebotene Kaufpreis bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Die Kosten für die Versendung der Ware ab Lager sowie Transportversicherungen sind nicht darin enthalten.
2. Für Unternehmer gelten die Preise ab Lager und enthalten keine Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Zölle, Gebühren und andere Nebenleistungen werden gesondert berechnet.


VIII. Zahlungsbedingungen
 1. Bei Barkauf ist der Rechnungsbetrag sofort nach Empfang der Ware oder des Produktes ohne Abzug fällig und zu entrichten. Der Vertragspartner kann die Zahlung auch nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung leisten. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Betrag auf meinem Geschäftskonto gutgeschrieben ist. Eventuelle Kosten trägt der Vertragspartner.
2. In allen übrigen Fällen und soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware fällig und vom Vertragspartner zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein. Ab Eintritt des Verzuges sind offene Forderungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen, es bleibt mir vorbehalten, auch den Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Verzug entfallen vereinbarte Skonti und Rabatte.
3. Im Fall des Zahlungsverzuges bei Unternehmern bin ich berechtigt, alle offenen und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. In besonderen Fällen, u. a. Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit, bin ich berechtigt, Vorauskasse, Anzahlung oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
4. Der Vertragspartner hat kein Recht zur Aufrechnung, es sei denn, seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dies gilt nicht für Verbraucher, denen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht.


IX. Eigentumsvorbehalt
 1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalte ich mir das Eigentum an der Ware und den Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, vor.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie darf keinen extremen wetterbedingten mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt werden, insbesondere starkem Sturm und Schneelast.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mir einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat mir der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.


X. Mängel, Anzeige, Gewährleistung, Verjährung
 1. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt die Übernahme der verpackten Waren durch den ersten Spediteur als Beweis für die ordnungsgemäße Menge und einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung, handelsüblichen Bruch und Schwund muss der Unternehmer gegen sich gelten lassen.
2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, hat er offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens drei Werktage ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist der Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Keine Sachmängel sind gebrauchsbedingter oder natürlicher Verschleiß, Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau-, Aufbau- und Behandlungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung sowie mangelhafter Wartung und Pflege nach Gefahrübergang entstehen.
4. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, bin ich lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5. Für Schäden an der Ware oder am Produkt aufgrund unsachgemäßer Lagerung, beispielsweise bei hoher Feuchtigkeit, hafte ich nicht.
6. Sachmängelansprüche sind bei unerheblichen Mängeln und unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Bestellungen nach individuell ausgewähltem Farbmuster.
7. Sachmängelansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware.


XI. Schadensersatzansprüche 
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich meine Haftung gegenüber Unternehmern auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, es sei denn es wurde eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Gegenüber Unternehmern hafte ich bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung, oder für Schäden aufgrund der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
4. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, für grobes Verschulden oder Arglist sowie für Schäden aufgrund der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners erfolgt durch vorstehende Regelungen nicht.


XII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag mein Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollte in diesen AGB eine Bestimmung aus materiellen oder formellen Gründen rechtsungültig oder undurchführbar sein oder werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung vertraglicher Lücken.


Elena Ebel Sonnensegel (Stand 2022)

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